§ 23 SpkG - Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.