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§ 70 HBKG - Entscheidungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder die Klage abgewiesen. Durch Beschluss wird das Verfahren eingestellt, wenn Einstellungsgründe nach § 68 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.

(2) Auf Klagabweisung ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.