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§ 46 LPlG - Erarbeitung und Aufstellung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplanes beschlossen, so sind die Behörden, die durch die Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, von der Regionalplanungsbehörde Köln schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Dabei sind die Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit den Behörden mit zugänglich zu machen. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Anregungen gegen den Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens drei Monate betragen. Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen mit den Behörden zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Über das Ergebnis der Erörterung hat die Regionalplanungsbehörde dem Braunkohlenausschuss zu berichten. Aus ihrem Bericht muss ersichtlich sein, über welche Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(2) Wenn für ein Vorhaben eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 erforderlich ist, finden § 14 Abs. 4 und § 57a Abs. 6 Bundesberggesetz und § 3 UVP-V Bergbau Anwendung.

(3) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplanes beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Planes mit Erläuterung und den Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Beteiligungsfrist zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden, zum Planentwurf und den Angaben nach § 46 Abs. 4 während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Stellung nehmen können. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebrachten Anregungen unverzüglich im Original der Regionalplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die vorgebrachten Anregungen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Regionalplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Im Übrigen muss die Öffentlichkeitsbeteiligung allen Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) entsprechen. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen auf der Grundlage des Erörterungstermins. Der Braunkohlenausschuss prüft die Anregungen.

(4) Die Regionalplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 46 Abs. 4, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Regionalplanungsbehörde; die zusammenfassende Darstellung muss auch den Anforderungen der zusammenfassenden Umwelterklärung nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 genügen sowie eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 7 enthalten. Aus der Darstellung muss außerdem hervorgehen, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zu Grunde gelegt wurden. Die Erläuterung hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. Auch hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen.

(5) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplanes. Der Braunkohlenplan wird vom Braunkohlenausschuss aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Regionalplanungsbehörde Köln mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Braunkohlenplan Einigkeit erzielt worden ist oder welche abweichenden Meinungen von den Behörden und Stellen, aus der Öffentlichkeit und aus der Mitte des Braunkohlenausschusses vorgebracht worden sind. Die Regionalplanungsbehörde Köln hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Braunkohlenplan hat; dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regionalplanungsbehörde Köln übermittelt der Landesplanungsbehörde ferner die von ihr eingeholte Stellungnahme des jeweils betroffenen Regionalrates zur Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit dem Regionalplan, sowie die Benehmensherstellung mit dem Erftverband gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband.

(6) Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Planungsabsichten des Braunkohlenausschusses mit den Zielen der Raumordnung und kommt zwischen der Regionalplanungsbehörde Köln, dem zuständigen Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss kein Ausgleich der Meinungen zu Stande, so hat die Regionalplanungsbehörde Köln den Sachverhalt der Landesplanungsbehörde zur Entscheidung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien vorzulegen. Dem Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist den Betroffenen mitzuteilen.