§ 17 LKatSG - Leitung der Katastrophenabwehr; Zusammenarbeit der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 215-2
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Katastrophenabwehr.
(2) Während der Katastrophe sind außer den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die beim Katastrophenschutz Helfenden nach § 8 verpflichtet, die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen. Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erteilen.