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§ 17 LKatSG - Leitung der Katastrophenabwehr; Zusammenarbeit der Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Katastrophenabwehr.

(2) Während der Katastrophe sind außer den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die beim Katastrophenschutz Helfenden nach § 8 verpflichtet, die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen. Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erteilen.