§ 62 HochSchG - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren, ohne dort in der Lehre hauptberuflich tätig zu sein und auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. § 61 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 widerrufen werden.