Versionsverlauf


§ 62 HochSchG - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren (1)

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Personen, die an der Hochschule lehren, ohne dort in der Lehre hauptberuflich tätig zu sein, und aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung von Professorinnen oder Professoren erfüllen (§ 49), auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren bestellen. § 61 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Die Bestellung kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 widerrufen werden.