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  • ab 07.06.2017 (aktuelle Fassung)

§ 37a HmbJAG - Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Die Referendarinnen und Referendare haben Nebentätigkeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. Bei Nebentätigkeiten für Stellen im Sinne von § 41 Absatz 1 Nummer 4 und § 42 Absatz 2 ist darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Nebentätigkeit für die Auftrag gebende Stelle außerhalb der Ausbildung ausgeübt wird und von dieser klar abgrenzbar ist; werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist von einer Zuweisung zu der besagten Ausbildungsstelle abzusehen.

(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen oder einzuschränken, sofern sie mit dem Vorbereitungsdienst und dessen Ausbildungszweck nicht vereinbar ist.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten 19,5 Stunden in der Woche überschreitet.

(5) Unterhaltsbeihilfe und eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 in angemessener Höhe können nebeneinander bestehen. Für die Ausgestaltung der Nebentätigkeit und die Beachtung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben sind allein die Parteien des Nebentätigkeitsverhältnisses verantwortlich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung und § 49 HmbBG sind zu beachten.