§ 2 FrhEntzG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
- Redaktionelle Abkürzung
- FrhEntzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 316-1
(1) Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustande der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.
(2) Steht die unterzubringende Person unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder wegen Geschäftsunfähigkeit unter Pflegschaft, so ist der Wille desjenigen maßgebend, dem die gesetzliche Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten zusteht.