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  • ab 12.08.1973 (aktuelle Fassung)

§ 7 GrStG - Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Bibliographie

Titel
Grundsteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
GrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7

1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.