§ 9 GrStG - Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
Bibliographie
- Titel
- Grundsteuergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GrStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-7
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.