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  • ab 12.08.1973 (aktuelle Fassung)

§ 9 GrStG - Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

Bibliographie

Titel
Grundsteuergesetz
Redaktionelle Abkürzung
GrStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.