Versionsverlauf


  • ab 01.12.2002 (aktuelle Fassung)

§ 53 BremDG - Belehrung des Beamten

Bibliographie

Titel
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Amtliche Abkürzung
BremDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2041-a-1

(1) Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 54 Abs. 1 und des § 57 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.