§ 7 RettDG LSA - Rettungsdienstbereich, Rettungsdienstbereichsplan
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Der Rettungsdienstbereich umfasst in der Regel das Gebiet eines Trägers des Rettungsdienstes.
(2) Für jeden Rettungsdienstbereich ist zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung nach Anhörung der örtlichen Leistungserbringer und im Benehmen mit den Kostenträgern bis zum 31. Dezember 2014 ein Rettungsdienstbereichsplan als Satzung zu beschließen. Die Satzung ist mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben.
(3) Der Rettungsdienstbereichsplan enthält die Organisation und Struktur des Rettungsdienstbereiches für den bodengebundenen Rettungsdienst. Er hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
im Fall des § 4 Abs. 2 die prüffähige kartographische Darstellung des Rettungsdienstbereiches,
- 2.
die prüffähige kartographische Darstellung der bereichsübergreifenden Einsatzgebiete in der Notfallrettung, für die Zweckvereinbarungen nach § 21 Abs. 6 und 7 zu schließen sind,
- 3.
Versorgungsziele,
- 4.
Bestimmungen über die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen,
- 5.
die prüffähige kartographische Darstellung der Hilfsfristen für jeden Standort mittels Isochronen,
- 6.
die Mindestanzahl und Vorhaltezeiten der Rettungsmittel,
- 7.
den Umfang der zu erteilenden Genehmigungen für die qualifizierte Patientenbeförderung,
- 8.
Anforderungen an die Qualität und die Sicherheit in der Notfallrettung und bei der qualifizierten Patientenbeförderung,
- 9.
Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(4) Die Versorgungsziele nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 haben insbesondere die Hilfsfrist als planerische Größe und die Einwohnerdichte zu berücksichtigen. Die Standorte der Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst sind so zu bestimmen, dass auch unter Berücksichtigung der durch Zweckvereinbarungen in die Versorgung einbezogenen Standorte benachbarter Rettungsdienstbereiche, unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfrist für Rettungstransportwagen von zwölf Minuten sowie für Notärzte von 20 Minuten in 95 v. H. aller Notfälle eingehalten werden kann. Für einen Rettungstransportwagen mit notärztlicher Besetzung gilt die Hilfsfrist von zwölf Minuten.
(5) Die Bedarfsbemessung im Rettungsdienstbereich ist auf der Grundlage einer Bewertung der Einsatzstatistik fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Der Träger des Rettungsdienstes kann Daten über Einsätze des Rettungsdienstes zum Zwecke der Planung und der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich unter Wahrung der Anonymität der Patienten erheben. Die Leistungserbringer sind verpflichtet bei der Datenerhebung mitzuwirken.
(6) Zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Versorgung kann der Träger des Rettungsdienstes vorläufige vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen treffen, die so lange gelten, bis der geänderte Rettungsdienstbereichsplan wirksam ist. Die Änderung des Rettungsdienstbereichsplanes ist unverzüglich einzuleiten.