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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 RettDG LSA - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Amtliche Abkürzung
RettDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2154.9

(1) Eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst ist sicherzustellen. Der bodengebundene Rettungsdienst einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst wird durch Mittel des Luftrettungsdienstes unterstützt.

(2) Den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ist bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen.