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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 10 LWaldG - Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, Benutzung fremder Grundstücke, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Waldbesitzende sollen bei Planung und Durchführung von Forstbetriebsarbeiten so zusammenarbeiten, dass die Arbeiten keine Schäden an Nachbargrundstücken verursachen. Sie müssen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zulassen, wenn Maßnahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auf Nachbargrundstücken sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden können. Der durch die Benutzung entstandene Schaden ist zu ersetzen.

(2) Waldbesitzende, deren Forstbetriebe sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für eine eigenständige Bewirtschaftung eignen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz bilden. Das Forstamt hat die Bildung und die Arbeit der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu unterstützen.