Versionsverlauf


  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 9 LWaldG - Revierdienst

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Der Revierdienst findet in Forstrevieren statt. Die Waldbesitzenden haben für seine Durchführung zu sorgen. Der Revierdienst umfasst im Staatswald und Körperschaftswald nach den fachlichen Weisungen des Forstamtes den Betriebsvollzug, der bei Forstbetrieben ab 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche im Rahmen des Wirtschaftsplanes stattfinden muss, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind.

(2) Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist Aufgabe der Waldbesitzenden. Die Forstreviere dürfen nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. Das Forstamt hat die Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung zu beraten.

(3) In Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten können diesen neben dem Revierdienst sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden.

(4) Die Revierleiteraufgaben in staatlichen und kommunalen Forstrevieren sind, bezogen auf einen Forstamtsbezirk, in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

(5) In Schwerpunkten des Kleinprivatwaldes sollen durch die obere Forstbehörde für die Beratung und für die fachliche Förderung des Privatwaldes Privatwaldbetreuungsreviere gebildet werden. Die betroffenen Forstbetriebsgemeinschaften sind anzuhören. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diese Reviere.

(6) Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere nicht zu Stande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung. Das Nähere über die Revierbildung und das Verfahren bei Nichteinigung der Waldbesitzenden werden durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt.

(7) Privatwald, der zu einem Forstamtsbezirk gehört, kann durch die Waldbesitzenden selbst bewirtschaftet werden, wenn sie selbst über ausreichende Kenntnisse für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung verfügen oder sich Dritter mit entsprechenden Kenntnissen bedienen.