§ 7 FlüAG - Aufnahme und vorläufige Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
(1) Die unteren Aufnahmebehörden nehmen die ihnen zugeteilten Personen auf und bringen sie vorläufig unter.
(2) Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.