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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 7 FlüAG - Aufnahme und vorläufige Unterbringung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Die unteren Aufnahmebehörden nehmen die ihnen zugeteilten Personen auf und bringen sie vorläufig unter.

(2) Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.