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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 9 NJAVO - Beurkundung des Prüfungshergangs

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich

  1. 1.

    die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,

  2. 2.

    die Gegenstände der mündlichen Prüfung und

  3. 3.

    die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl

ergeben.