§ 52 NLVO - Übergangsregelung für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
(1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch die Gesetze zu Artikel 131 des Grundgesetzes geregelt und die am 8. Mai 1945 oder am Tage der späteren Amtsenthebung angestellt waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den Aufstieg sind (§ 12 Abs. 1), anzurechnen
- 1.die Zeit vom 8. Mai 1945 oder dem Tage der späteren Amtsenthebung bis zum 31. März 1951,
- 2.die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. März 1951,
- 3.die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
(2) Auf die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 können Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit übersteigen.