§ 62 FFG - Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
- Amtliche Abkürzung
- FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-27
(1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zuständigen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten.
(2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwendet werden.
(3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als Zuschuss gewährt werden.