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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 70 FFG - Schlussprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, insbesondere, ob

  1. 1.

    der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,

  2. 2.

    der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,

  3. 3.

    der Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht,

  4. 4.

    der Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.

(2) Der Hersteller eines Films, der nach diesem Gesetz gefördert worden ist, ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt elf Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.