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§ 2 IngG M-V - Ausländische Diplome und Ingenieure

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Amtliche Abkürzung
IngG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
7121-1

(1) Eine Genehmigung, die Berufsbezeichnung zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen Behörde nachweist, dass er an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, die einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(2) Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz oder kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach den hochschulrechtlichen Vorschriften über die Führung von Hochschulgraden und entsprechenden staatlichen Graden berechtigt ist, den im Ausland erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.