§ 5 SAIG - Löschung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn
- 1.die eingetragene Person dies beantragt,
- 2.die eingetragene Person verstorben ist,
- 3.die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt,
- 4.in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
- 5.nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten,
- 6.sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
- 7.die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat oder
- 8.die eingetragene Person die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,
- 1.wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder
- 2.keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.
(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.