§ 4 SAIG - Versagung der Eintragung (1)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,
- 1.
solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 2.
solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung eines Berufes verboten oder vorläufig verboten ist, der eine in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
- 3.
solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsausübung untersagt ist,
- 4.
wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder
- 5.
solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist.
Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,
- 1.
wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
- 2.
wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.