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  • ab 17.12.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34 BbgSchGG - Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
317-1

Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so stellt die Schiedsstelle der Gegenpartei die Ladung und der gesetzlichen Vertretung eine Terminsnachricht zu. Die Gegenpartei ist verpflichtet, im Termin persönlich zu erscheinen. Ihre gesetzliche Vertretung ist als Beistand zur Sühneverhandlung zuzulassen.