§ 34 BbgSchGG - Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so stellt die Schiedsstelle der Gegenpartei die Ladung und der gesetzlichen Vertretung eine Terminsnachricht zu. Die Gegenpartei ist verpflichtet, im Termin persönlich zu erscheinen. Ihre gesetzliche Vertretung ist als Beistand zur Sühneverhandlung zuzulassen.