§ 6 GDG - Gesundheitsberichterstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-14

(1) Zur Unterrichtung über die gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere über Gesundheitsrisiken einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen, den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung sammeln die Kreise und kreisfreien Städte die hierfür notwendigen nichtpersonenbezogenen Daten, werten sie nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus und führen sie in regelmäßigen Abständen in Gesundheitsberichten zusammen. Soweit die Kreise und kreisfreien Städte zur Erhebung von Daten nach Satz 1 nicht in der Lage sind oder die Erhebung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wirken sie darauf hin, dass die entsprechenden Daten von anderen Behörden erhoben werden. Behörden, die über Daten im Sinne von Satz 1 verfügen, teilen diese den Kreisen und kreisfreien Städten auf Anforderung mit.

(2) Die oberste Landesbehörde legt im Benehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten für die Datenerhebung und Berichterstattung nach Absatz 1 einheitliche inhaltliche und formale Kriterien fest, soweit dies für den Vergleich oder die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung erforderlich ist. Die Kreise und kreisfreien Städte leiten ihre Gesundheitsberichte der obersten Landesbehörde zu.

(3) Für besondere Fragestellungen dürfen ohne Auskunftspflicht personenbezogene Daten erhoben werden. Insoweit gelten die Regelungen des Landesstatistikgesetzes vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573).

(4) Die oberste Landesbehörde erstellt zumindest einmal binnen fünf Jahren Landesgesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen.