§ 13 GDG - Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
- Amtliche Abkürzung
- GDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-14
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten aus, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können niedergelassenen oder anderen Ärztinnen und Ärzten mit deren Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.