§ 11 LFischG - Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die §§ 9 und 10 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts in einem notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 und 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.