§ 9 LFischG - Übertragung selbständiger Fischereirechte
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die übertragenden und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks. Dies gilt auch für Koppelfischereirechte. Der Inhaber mehrerer Koppelfischereirechte darf diese, soweit sie sich auf dasselbe Gewässergrundstück erstrecken oder aneinander angrenzen, nur zusammen übertragen.
(2) Die Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt, wenn sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts verpflichtet; der Mangel der Form wird durch die Übertragung geheilt.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann, wenn dessen Recht berührt wird, das Fischereirecht nur mit seiner Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.