Art. 65 BayWG - Private Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 753-1-U
1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
- 1.
die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige,
- 2.
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
- 3.
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
- 4.
die Aufgabenerledigung und
- 5.
die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen.