§ 7 Bln BodSchG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- Bln BodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-13
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Die betroffene Person ist zur Auskunft verpflichtet. Die Meldepflichten nach § 2 bleiben davon unberührt.
(3) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person
- 1.nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder
- 2.einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen oder
- 3.die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
(4) Daten, die zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhoben wurden, dürfen von der zuständigen Stelle zur Führung des Bodeninformationssystems gespeichert und genutzt werden, wenn sie auch zu diesem Zweck hätten erhoben werden dürfen.
(5) Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gespeichert werden, sind der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Übermittlung der im Rahmen dieses Gesetzes anfallenden Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung an Personen und an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger für eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle tätig wird oder ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten glaubhaft macht. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
(7) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig. Die Einzelheiten werden vom Senat in einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, festgesetzt. Bei der Datenübermittlung sind die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu berücksichtigen.
(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes.