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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 29 EigBetrVO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich durchzuführen. 2Sie soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.