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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 35 EigBetrVO - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres ist über

  1. 1.

    den Jahresabschluss,

  2. 2.

    den Lagebericht,

  3. 3.

    die Entlastung der Betriebsleitung und

  4. 4.

    die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes

zu beschließen. 2Wird die Entlastung der Betriebsleitung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.