§ 71 LWG - Ausbaupflicht
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 62 Abs. 1 besteht.
(2) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.