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  • ab 16.10.2010 (aktuelle Fassung)

§ 25 ALVO M-V - Laufbahnzweige

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

Durch besondere Laufbahnverordnung können innerhalb einer Laufbahn für Verwendungen, für die

  1. 1.

    besondere Einstiegsämter eingerichtet sind oder

  2. 2.

    eine besondere Altersgrenze nach den §§ 114 oder 115 des Landesbeamtengesetzes besteht,

Laufbahnzweige nach § 13 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingerichtet werden.