§ 9 NVG - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 924-8
Die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 und 3 sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Erlass der allgemeinen Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt auf Ebene der Regionalausschüsse in Form von Satzungen zur Finanzierung, Organisation und Abwicklung der Verbundtarife. Die Zweckverbände sind abweichend von Satz 1 zuständige Behörde zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Schienenpersonennahverkehr.