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  • ab 13.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 9 NVG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
Amtliche Abkürzung
NVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
924-8

Die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 und 3 sind zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Erlass der allgemeinen Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt auf Ebene der Regionalausschüsse in Form von Satzungen zur Finanzierung, Organisation und Abwicklung der Verbundtarife. Die Zweckverbände sind abweichend von Satz 1 zuständige Behörde zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Schienenpersonennahverkehr.