§ 10 NVG - Erbringung des Verkehrsangebots, Durchführung von Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 924-8
(1) Die Aufgabenträger definieren im lokalen Nahverkehrsplan (§ 12) die Anforderungen an Umfang, Inhalt und Qualität der ausreichenden Verkehrsbedienung. Das Verkehrsangebot nach § 2 Abs. 1 bis 3 kann eigenwirtschaftlich oder auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der Vergaberegelungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erbracht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen. Die Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs sollen die Vorbereitung von wettbewerblichen Verfahren unterstützen.
(2) Bei wettbewerblichen Vergaben sind grundsätzlich regionale und lokale Verkehrsleistungen in gemeinsamen Linienbündeln zusammenzufassen und in einem gemeinsamen Verfahren zu vergeben.
(3) Zur Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs um die Verkehrsleistung und zur Förderung einer Anbietervielzahl sind mittelständische Interessen zu berücksichtigen. Soweit technische oder wirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen, sind Linienbündel nach Möglichkeit so zu bilden, dass sich auch mittelständische Unternehmen an der Vergabe beteiligen können.
(4) Die Zweckverbände führen als Vergabestelle die Vergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Namen der Verbandsmitglieder durch und wickeln die öffentlichen Dienstleistungsaufträge mit den Unternehmen ab. Direktvergaben an eigene Unternehmen der Verbandsmitglieder bleiben hiervon unberührt. Sie können die operative Umsetzung der Aufgaben nach Satz 1 und nach § 9 Satz 3 von einer regionalen Geschäftsstelle wahrnehmen lassen.