§ 13 12. ProdSV - Einführer oder Händler als Hersteller
Bibliographie
- Titel
- Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 12. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-15-1
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.