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  • ab 20.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 12. ProdSV - Einführer oder Händler als Hersteller

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
12. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-15-1

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er

  1. 1.

    ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

  2. 2.

    ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.