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  • ab 20.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 14 12. ProdSV - Angabe der Wirtschaftsakteure

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
12. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-15-1

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,

  1. 1.

    von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen hat und

  2. 2.

    an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithalten.