§ 23 NbG - Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
Bibliographie
- Titel
- Nachbarschaftsgesetz (NbG)
- Amtliche Abkürzung
- NbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.8
Wird ein Grundstück eingefriedet, so muss die Einfriedung ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so darf ein bis 2,0 Meter hoher Zaun errichtet werden. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese nach Art und Ausmaß an die Stelle der in Satz 1 und 2 bezeichneten Einfriedung.