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§ 39 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Der Antrag hat die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, die Gegenstand der Auslegungsstreitigkeit ist.

(2) Ein Antrag von Abgeordneten der Bürgerschaft ist von mindestens einem Fünftel der Abgeordneten zu unterschreiben. In dem Antrag ist eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.