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§ 38 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Wenn der Senat den Antrag stellt, sind die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte. Wird der Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so sind die Antragsteller, die Bürgerschaft und der Senat Beteiligte.