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§ 10 LArchivG M-V - Schutzfristen

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Amtliche Abkürzung
LArchivG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut für die Dauer von zehn Jahren seit seiner Entstehung von der Nutzung ausgeschlossen. Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Personenbezogenes Archivgut darf erst zehn Jahre nach dem Tod des Betroffenen oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 90 Jahre nach dessen Geburt, genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar ist, darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.

(2) Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut auf Grund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.

(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für

  1. 1.
    Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren,
  2. 2.
    personenbezogenes Archivgut, das die Tätigkeit von Personen dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind,
  3. 3.
    Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3, soweit es sich nicht um personenbezogenes Archivgut handelt. Auf die Übermittlung und Nutzung dieses personenbezogenen Archivguts nach Satz 1 Nr. 3 findet vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 3 und 4 das Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.

(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 3 ist im Einzelfall eine Verkürzung nur zulässig, wenn

  1. 1.
    der Betroffene oder nach dessen Tod der überlebende Ehegatte, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Betroffenen oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft des Betroffenen eingewilligt haben oder
  2. 2.
    die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Nr. 9 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern erfolgt oder
  3. 3.
    die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse Betroffener oder Dritter liegen, unerlässlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen oder Dritten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.

(5) Für Archivgut, das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

(6) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.