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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 34 LKWG M-V - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Landtag oder in der kommunalen Vertretung eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 33 Absatz 4), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des Landtages oder der Vertretung. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt nicht ein, wenn die Gewählten binnen dieser Woche gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als unbeachtlich. Eine Erklärung nach Satz 2 kann nicht widerrufen werden.