Art. 8 BayMG - Werbung, Teleshopping
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 3 und § 7 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die §§ 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrags gelten entsprechend.
(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1.§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags findet keine Anwendung;
- 2.§ 44 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags findet keine Anwendung; bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in Sendungen sind natürliche Unterbrechungen im Ablauf der Sendungen und die Länge der Sendungen zu berücksichtigen; der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung dürfen nicht beeinträchtigt werden; es darf nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen werden;
- 3.§§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrags finden keine Anwendung; Teleshopping-Fenster müssen klar als solche gekennzeichnet sein.
Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.