§ 120 HochSchG - Lehrende
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Die hauptberuflich Lehrenden an den Hochschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Lehrerlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden; § 117 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Trägerin oder der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums hauptberuflich Lehrenden, welche die jeweils erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule und für den anschließenden Ruhestand die Führung einer Berufsbezeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Amtsbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes gestatten. Bei Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft kann der Zusatz "im Kirchendienst" gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Führung der Berufsbezeichnung auch über die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule hinaus gestattet werden.
(3) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; Absatz 1 Satz 2 und § 62 gelten entsprechend.
(4) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt § 61 Abs. 3 entsprechend. Die Trägerin oder der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllen, sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" gestatten. § 61 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.