§ 2 LWaldG - Wald
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch
- 1.
kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,
- 2.
Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,
- 3.
Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,
- 4.
weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,
- 2.
zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,
- 3.
mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,
- 4.
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.