§ 47 ThürLbVO - Feststellung der Befähigung, Probezeit, Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet auf Grund der nach § 46 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Entscheidung zu bezeichnen.
(3) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungsdienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet ist und deren Fachrichtung in den Anlagen (1) 1 bis 3 mit Hinweis auf diese Bestimmung aufgeführt ist, können auch Bewerber unter den Voraussetzungen des § 46 sowie der Absätze 1 und 2 eingestellt werden. Eine Einstellung nach Satz 1 ist zulässig, wenn
- 1.geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht zur Verfügung stehen,
- 2.ein dienstliches Interesse besteht.
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die zuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustimmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwaltungsbereiche allgemein erteilt werden.