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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 140 ThürHG - Personalrechtliche Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihr Status als Hochschulmitglied, ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer und ihre dienstrechtliche Stellung bleiben für die Dauer ihres im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert.