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  • ab 24.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 138 ThürHG - Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten, Kanzler und Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten, Kanzler aller Hochschulen sowie Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums endet mit Ablauf ihrer derzeitigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend. Die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für sie geltenden Bestimmungen finden bis zum 30. September 2019 weiter Anwendung. Soweit ein Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" führt, kann er diese Bezeichnung bis zum Ablauf seiner derzeitigen Amtszeit weiter führen; Entsprechendes gilt für die Bezeichnung des Präsidiums als "Rektorat" und die Bezeichnung der Vizepräsidenten als "Prorektor".

(2) Für die Wahlen oder Bestellungen von Präsidenten, Vizepräsidenten, Kanzlern oder Mitgliedern des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums finden bis zum 30. September 2019 die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.

(3) Kanzler, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, führen ihr Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fort; § 32 Abs. 2 bis 8 findet für sie keine Anwendung.